IDD und VersVermV: Die finalen Änderungen im Überblick

VersVermV
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Nach der großen Aufregung um die neue Vertriebsrichtlinie IDD im vergangenen Jahr ist es endlich geschafft: Mit der Verabschiedung der neuen Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ist die IDD vollständig in deutsches Recht übertragen. Doch ist seitdem alles beim Alten geblieben? Nein, einige wichtige Änderungen erwarten Vermittler noch. Welche das sind, lest Ihr hier!

Die Erstinformation der Versicherungsvermittler

Bisher waren die Regelungen zur Erstinformationen in § 11 der VersVermV geregelt. Jetzt finden sich die Bestimmungen dazu in § 15. Sofern Ihr den Paragraphen in Eurer Erstinformation vermerkt habt, solltet Ihr das dringend anpassen. Diese Informationen müssen dem Kunden oder Interessenten, grundsätzlich auf Papier übermittelt werden. Im § 16 Absatz 2 der VersVermV finden Vermittler die Ausnahmeregelungen für den Onlinevertrieb und den Mailversand. Gibt der Kunde eine E-Mail-Adresse an, so kann der Vermittler die Erstinformation auch auf diesem Wege versenden. Sofern der Kunde die Wahl zwischen Papierform oder Datenträger und E-Mail hat.

Was muss noch in die Erstinformation?

Wichtig: Der Vermittler muss jetzt in der Erstinformation angeben, ob er eine Beratung anbietet. „Da es eine grundsätzliche Beratungspflicht nach deutschem Recht (§ 61 VVG) gibt, ist ein Abweichen grundsätzlich nicht möglich“, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth. Damit bleibe die Aufführung dieses Punktes ohne Sinn, sei jedoch vorgeschrieben, so Wirth. Außerdem ist der Vermittler dazu verpflichtet, Art und Herkunft seiner Vergütung mitzuteilen. Das kann natürlich von Fall zu Fall abweichen und ist auch vom Kundenwunsch abhängig.

Wie läuft die Weiterbildung?

Hier bleibt es bei den 15 Stunden pro Jahr. Lernerfolgskontrollen sind nur nötig, wenn der Vermittler die Weitebildung in Form eines Selbststudiums unternommen hat. Das geht aus § 7 VersVermV hervor. Mögliche Konsequenz: Kontrollfragen im Anschluss an Webinare und andere webbasierte Weiterbildungsformen. Die Nachweise über die Weiterbildung müssen Vermittler und die betroffenen Mitarbeiter für fünf Jahre speichern. Außerdem sind sie gegenüber der IHK jährlich dazu verpflichtet, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben. Diese findet sich in Anlage 4 der VersVermV. Sollten Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung aufkommen, kann die IHK auch Nachweise fordern.

Wer gegen diese Pflichten verstößt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro bestraft werden. Bei dauerhaften Verstößen ist sogar der Widerruf der Gewerbelizenz möglich.

Wie manage ich Beschwerden?

Vermittler benötigen nach § 17 VersVermV fixierte Leitlinien für den Umgang mit Kundenbeschwerden. Folgendes ist dafür relevant:

  • Es muss einen Beschwerderegister geben.
  • Das Beschwerdeverfahren muss klar aufgezeigt werden.
  • Die Beschwerde muss bestätigt werden.
  • Der Beschwerdeführer muss über den weiteren Vorgang informiert werden.
  • Die Beschwerde muss an die entsprechende Stelle weitergeleitet werden.
  • Das Anliegen muss umgehend genau geprüft und dem Beschwerdeführer unmittelbar verständlich geantwortet werden. Bei Verzögerungen muss der Vermittler den Beschwerdeführer darüber sowie über die Gründe aufklären.

Bisher ist noch nicht klar, ab welcher Unternehmensgröße ein so ausgefeiltes Beschwerdesystem notwendig ist. Das werden der DIHK und das Bundeswirtschaftsministerium gemeinsam voraussichtlich im 1. Quartal klären. Beschwerden zu sammeln und entsprechend zu beantworten ist aber definitiv ein „Muss“ für Vermittler. Ruft ein Kunde wegen eines Streits eine Schlichtungsstelle an, ist der Vermittler neuerdings zur Teilnahme am Verfahren verpflichtet.

Wo lauern Interessenkonflikte?

Vermittler sind durch § 14 VersVermV dazu verpflichtet Interessenkonflikte zu Lasten des Kunden zu vermeiden. Er darf also intern nicht so vergüten, dass bestimmte Produkte bevorzugt vertrieben werden, nur weil sie finanziell lohnenswerter für das Unternehmen sind. Auch „ produktionsabhängige Staffelvergütungen oder besonders hohe Vergütungen“ sind nicht mehr zulässig, weiß Rechtsanwalt Wirth.

Alles halb so wild

Die Änderungen durch die VersVermV sind vor allem eines: Umsetzbar. Die Sorge, die die IDD noch vor einem Jahr verbreitete, ist aus heutiger Sicht unbegründet. Denn viele unangenehme Regelungen konnten verhindert werden. Wer sich unsicher ist, ob er alle Änderungen umgesetzt hat, findet hier eine IDD-Checkliste von Prof. Dr. Matthias Beenken. Mustervorlagen für die Kundenerstinformationen gibt es hier und hier.

Quellen:

Versicherungsvermittlungsverordnung im Bundesgesetzblatt

Informationen zur VersVermV der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte

Informationen zur VersVermV der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Titelbild: ©Tierney/fotolia.com

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