Deutsche Arbeitnehmer machen im Schnitt zu viele Überstunden. Einer Studie der Automatic Data Processing, Inc. (ADP) zufolge gaben 71 Prozent der Befragten an, regelmäßig unbezahlt nach Dienstschluss zu arbeiten. 33,6 Prozent der Deutschen gaben zwischen 16 und 20 Überstunden pro Woche an. Was gibt es hierbei für Makler, die eigene Mitarbeiter beschäftigen, zu beachten?
Überstunden oder Mehrarbeit?
Zunächst stellt sich die Frage, was Überstunden eigentlich sind. Und wo der Unterschied zur Mehrarbeit liegt. Von Überstunden ist dann die Rede, wenn ein Arbeitnehmer die individuell geltende regelmäßige Arbeitszeit überschreitet. Sollte er pro Woche per Arbeitsvertrag festgelegte 30 Stunden angestellt sein und trotzdem täglich eine Stunde länger arbeiten als er müsste, handelt es sich bei diesen fünf Stunden um Überstunden.
Anders sieht das bei Mehrarbeit aus. Diese meint die Überschreitung der im Tarifvertrag festgelegten Arbeitszeitgrenze. Oder auch die vom Gesetz vorgeschriebenen Obergrenzen der Arbeitszeit. Laut Kanzlei Hensche sieht das Arbeitszeitgesetz den Achtstundentag vor, pro Woche also 48 Stunden, denn das ArbZG geht von einer sechstägigen Woche aus. Vorübergehend ist sogar ein Zehnstundentag erlaubt. Allerdings ist in diesem Fall eine Ausgleichsperiode vorgesehen. Diese dauert sechs Monate lang an und limitiert die Arbeitszeit des betroffenen Angestellten auf acht Stunden täglich.
Wir haben noch nicht über den Sold gesprochen
Hier kommt es voll und ganz auf die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Rahmenbedingungen an. Das Gesetz sieht laut Rechtschützer keinen Zuschlag für eine Extraschicht vor, weswegen es an Arbeitgebern und -nehmern liegt, wie sie individuell mit der Thematik umgehen. Sowohl die Art der Vergütung für Überstunden (zum Beispiel in Freizeit oder per finanziellem Ausgleich) als auch deren Höhe sollten im Arbeits- oder Betriebsvertrag aufgeführt sein. Wichtig hierbei: Solange das Unternehmen nicht über ein Zeitstempelsystem verfügt, müssen Arbeitnehmer die Mehrarbeit oder Überstunden genauestens dokumentieren und vom Arbeitgeber bestätigen lassen.
Bestimmte Klauseln, die vorsehen, dass Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sind, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für ungültig erklärt (siehe Urteil 5 AZR 517/09 vom 1.9.2010).
Dürfen Arbeitgeber Überstunden verlangen?
Die kurze Antwort: Nein. Als Arbeitgeber könnt Ihr Mitarbeiter Eures Maklerbüros nicht zu Überstunden oder Mehrarbeit verpflichten. Denn das würde die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Regulierungen in den meisten Fällen zu Ungunsten des Arbeitnehmers verschieben. Allerdings gibt es die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag per Klausel eine Höchstanzahl von Überstunden festzulegen. Auch ist eine persönliche Einigung möglich. Diese kann auch mündlich geschehen und muss den Rechtschützern zufolge nicht schriftlich festgehalten werden.
Folgende Optionen erlauben es Arbeitnehmern, Überstunden durchzusetzen:
- Individuelle Abstimmung mit dem Mitarbeiter
- Der Betriebsrat stimmt einer vorübergehenden Verlängerung der üblichen Arbeitszeiten zu
- Im Arbeitsvertrag ist eine Höchstzahl Überstunden festgelegt
Fließende Arbeitszeiten
Außerhalb dieser Punkte dürft Ihr keine zusätzlichen Arbeitsstunden verlangen. Was allerdings möglich ist: Ihr dürft die Lage der Arbeitszeit Eures Maklerbüros verändern. Die Gewerbeordnung erlaubt es beispielsweise, einen zusätzlichen Arbeitstag am Samstag einzurichten, solange dabei die vertraglich festgelegte Dienstzeit nicht überschritten wird. Oder eine Verlegung der Öffnungszeiten von beispielsweise 8:30 Uhr auf 9:00 Uhr morgens.
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“ – § 106, Absatz 1, Gewerbeordnung
Besonders wichtig sind diese Grenzen angesichts der zunehmenden Vermischung von Arbeits- und Privatleben. Immer mehr Menschen arbeiten im Home Office. Darauf gilt es sich einzustimmen.
Titelbild: © chalabala / Fotolia.com
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