In einem aktuellen Urteil legte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, ob Vermittler Service-Calls durchführen dürfen. Besonderes Augenmerk lag dabei auf der Frage, ob ein Versicherungsmakler Kunden per Anruf weitere Angebote machen darf.
Worum geht es?
Ausgangspunkt des Urteilsspruchs: Eine Versicherungsmaklerin hatte mehrfach einen Kunden – den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin – in seiner Eigenschaft als Verbraucher angerufen, ohne dass eine Erlaubnis dafür vorlag. Die spätere Beklagte verteidigte sich damit, dass es sich um Service Calls gehandelt habe. Die im Rahmen der geforderten Nachbetreuung eines Kunden sogar notwendig sei. Allerdings fühlte der Kunde sich belästigt – und die Sache endete vor Gericht.
Das Gericht entscheidet
Der Konflikt endete in einer Niederlage für die Maklerin. Zunächst wurde die Maklerin zur Unterlassung verurteilt (LG Düsseldorf, Az. 12 O245/18). Daraufhin ging sie in die nächsthöhere Instanz und versuchte eine Berufung. Diese neue Entscheidung fiel am 19.9.2019: Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Denn es stufte die Anrufe als Werbung ein: Als unerlaubte Werbeanrufe im Sinne des UWG. Zwar handelt es sich zunächst dann um Werbung, wenn die Maklerin den Angerufenen unmittelbar zu einem neuen Geschäftsabschluss bewegen will. In diesem Falle jedoch wies das Gericht darauf hin, dass auch ein mittelbarer Versuch, die Aufmerksamkeit des Kunden zugunsten eines Abschlusses zu beeinflussen, als Werbung gelte.
„Ein Werbezweck liegt aber auch dann vor, wenn der Anruf bloß mittelbar das Ziel verfolgt, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, z.B. mittels eines Anrufes zu dem Zweck, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf ein bestimmtes Produkt zu lenken.“ – Aus dem Gerichtsspruch OLG Düsseldorf 15 U 37/19
Nicht ohne Erlaubnis
Das Gericht betonte, dass es nicht nur darauf ankomme, ob die Maklerin im Telefonat konkrete Angebote gemacht hat. Vielmehr sei so die Wechselwilligkeit des Kunden geprüft worden, mit dem Ziel, ihm bei Bedarf entsprechende Angebote zu senden. Dementsprechend handelte es sich bei den Anrufen um klassische Werbeanrufe. Ein solcher Anruf sei ohne vorher eingeholte Erlaubnis wettbewerbswidrig. Für Makler, die besagte Erlaubnis noch nicht eingeholt haben, lässt das Gericht jedoch eine Alternative zu: „In Ermangelung einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung kann er alternativ einen anderen Kommunikationsweg anstelle der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Kontaktwege wählen.“ Dieses zählt “Werbung mit einem Telefonanruf”, “Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post” auf.
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