Das Jahr hat erst begonnen und dennoch sind viele Mitarbeiter schon wieder urlaubsreif. Besonders dann, wenn das vergangene Jahr weniger Urlaubstage ermöglichte als den Mitarbeitern eigentlich zustanden. Dann haben Eure Angestellten womöglich noch einige Tage Resturlaub. Doch gibt es eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf die Urlaubsübertragung? Bis wann müssen Arbeitnehmer den Resturlaub nehmen, damit er nicht verfällt? Und können sie sich den Resturlaub auszahlen lassen?
Paragraphen über Paragraphen
Arbeitsrecht ist komplex. Entsprechend verhält es sich auch mit den Urlaubsregelungen von Arbeitnehmern. Grundsätzlichen stehen Mitarbeitern nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub zu – ausgegangen von einer Sechstagewoche. Die meisten Angestellten arbeiten fünf Tage die Woche, weshalb sich der Urlaubsanspruch auf mindestens 20 Tage reduziert (4 Wochen). Vertraglich können mit dem Arbeitgeber natürlich auch mehr Urlaubstage ausgemacht werden.
Prinzipiell müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub über das Jahr hinweg nehmen und vollständig aufbrauchen. Liegen jedoch „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ (§ 7 Abs. 3 BurlG) vor, die es verhindern den Urlaub innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch zu nehmen, kann der Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden.
Betriebliche und soziale Gründe für Resturlaub
Betriebliche Gründe für Resturlaub sind beispielsweise eine erhöhte Auftragslage oder zahlreiche Erkrankungen in der Belegschaft, die den Einsatz anderer Arbeitnehmer fordern. Auch erhöhter Arbeitsbedarf, beispielsweise in Messezeiten, begründen eine Übertragung des Urlaubs ins darauffolgende Jahr.
Zudem stellen nach § 7 Abs. 1 BurlG auch soziale Gesichtspunkte eine Begründung für Resturlaub dar. Werden beispielsweise Mitarbeiter mit Kindern oder mit zu pflegenden Angehörigen bei der Urlaubsplanung bevorzugt, können zu kurz kommende Arbeitnehmer den Urlaub übertragen.
Zuletzt ist natürlich auch eine eigene Erkrankung nach § 9 BurlG ein Grund für Resturlaub. Denn erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, können Arbeitgeber die Krankheitstage nicht vom Urlaub abziehen. Fehlt danach die Zeit, den übrigen Urlaub zu nehmen, kann er ins neue Jahr mitgenommen werden.
Verfall von Resturlaub
Nicht genommener Urlaub verfällt immer zum Jahresende – also dem 31. Dezember. Wird der Urlaub jedoch als Resturlaub ins neue Jahr mitgenommen, verfällt dieser erst am 31. März. Doch auch nur dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf den Verfall des Urlaubs zu diesem Datum hingewiesen hat. Diese neue Regelung wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf den Weg gebracht und durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Februar 2019 bestätigt.
Damit müssen Arbeitgeber Mitarbeiter schriftlich darauf hinweisen, dass der Jahresurlaub bis zum 31. Dezember genommen werden muss oder – handelt es sich um Resturlaub – dieser nach Ende März restlos verfällt. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer den Urlaub auch über März weiter ins neue Jahr mitnehmen.
Urlaub oder Geld?
Der Verfall von Resturlaub soll das Ansammeln von Urlaubstagen unterbinden. Doch was, wenn Mitarbeiter den Urlaub auch bis Ende März nicht nehmen können – aus persönlichen oder betrieblichen Gründen? Bekommen Angestellte den Urlaub dann ausbezahlt? Die klare Antwort: Nein. Eine Auszahlung des Urlaubs ist in der Regel nicht möglich. Der Grund hierfür ist einfach – Erholung kann nicht in Geld umgewandelt werden. Der Jahresurlaub soll Arbeitnehmern die notwendige Erholungs- und Ruhephase gönnen, die sie brauchen. Eine Auszahlung widerspricht daher dem Grundgedanken von Urlaub.
Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Endet das Arbeitsverhältnis und der Beschäftigte hat noch Resturlaub, muss der Arbeitgeber ihm diesen ausbezahlen. Selbiges gilt bei verstorbenen Arbeitnehmern. Hatte ein verstorbener Mitarbeiter noch nicht genommenen Urlaubstage oder Anspruch auf Resturlaub, muss der Arbeitgeber dem Erblasser diese Tage ausbezahlen (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-570/16; C-569/16).
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