Private Krankenversicherungen versprechen viele Vorteile, aber sind vor allem eins: teuer! Das ist wohl die häufigste Antwort auf die Frage, warum man keine private Krankenversicherung abschließen möchte. Dabei hat der Staat schon längst erkannt, dass die Privaten eine gute Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung und eine Entlastung der Finanzen sind.
Warum private Krankenversicherungen günstiger sind als sie scheinen
Macht man die Rechnung auf und wiegt Kosten und Nutzen voneinander ab, stehen privat versicherte Personen meist besser da. Denn bei den gesetzlichen Krankenkassen gab es erst kürzlich wieder eine Beitragserhöhung. Außerdem gibt es indirekte Erhöhungen, indem Leistungen gekürzt oder Einschränkungen bei medizinischen Behandlungen geschaffen werden. Die Beiträge, die an die private Krankenkasse gezahlt werden, können in der Regel bis zu 80 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Werden Beiträge an eine private Pflegezusatzversicherung gezahlt, werden sogar bis zu 100 Prozent steuermindernd anerkannt. Das gilt zudem nicht nur für die eigenen Beiträge, sondern auch für die Beiträge, die für Lebenspartner, Kinder und Ehegatten gezahlt werden. Die einzige Voraussetzung hierbei ist, dass ein Anspruch auf einen Freibetrag besteht oder Kindergeld gezahlt wird.
Das Bürgerentlastungsgesetz: Gleichstellung von PKV und GKV
Möglich ist dies durch das 2008 vom Bundesverfassungsgericht erlassene Bürgerentlastungsgesetz. Hierbei geht es um die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. Hierunter fallen alle Pflege- und Krankenversicherungen, die einer Basiskrankenversicherung entsprechen. Das heißt, dass seit 2010 alles was steuerlich für eine gesetzliche Krankenversicherung geltend gemacht werden kann, auch für eine private Krankenversicherung möglich ist. Die Ausgaben können als sogenannte Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden. Die meisten privaten Krankenversicherungen haben sich auf diesen Umstand eingestellt und senden einen entsprechenden Ausdruck mit allen relevanten Daten an den Versicherten. Ausgenommen von der steuerlichen Berücksichtigung sind Sonderleistungen wie zum Beispiel spezieller Zahnersatz, Chefarztbehandlung und Einzelzimmer im Krankenhaus.
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