Der Rundfunkstaatsvertrag ist tot, es lebe der Medienstaatsvertrag. Dieser ist seit Jahresende 2020 in Kraft. Für Vermittler, die eigene Webseiten betreiben, bedeutet das Handlungsbedarf.
Der Medienstaatsvertrag unter der Lupe
„Mit dem Medienstaatsvertrag wurde ein Gesetzesbau nach allen modernen Erkenntnissen geschaffen.“ – Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Vorsitzender der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), in einer PRESSEMELDUNG
Zu den Hintergründen: Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sorgte für bundesweit geltende Regelungen für das Rundfunkrecht. Er beinhaltete unter anderem das duale Rundfunksystem, also die Koexistenz von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk, die Dauer und Form von Rundfunkwerbung im Fernsehen und im Radio und das Recht auf Kurzberichterstattung. Der Medienstaatsvertrag (MStV) soll dagegen die gesamte Medienwelt abdecken und regelt neben TV und Radio die vielen Medienanbieter, darunter Facebook, Google, Blogs oder Videostreamer. Welche Veränderungen kommen dadurch auf deutsche Webseitenbetreiber zu? Wir haben beim Datenschutzprofi und Juristen Bartlomiej Zornik nachgefragt.
Redaktion: Herr Zornik, was bedeutet der Wechsel vom Rundfunkstaatsvertrag zum Medienstaatsvertrag für deutsche Webseitenbetreiber?

Bartlomiej Zornik: Der neue Medienstaatsvertrag, welcher am 08.11.2020 in Kraft getreten ist, wendet sich in erster Linie an sogenannte „Medienintermediäre“. Diese sind definiert als Unternehmen, die auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Dazu gehören unter anderem eben Facebook und Google.
Redaktion: Und Webseiten werden davon nicht beeinflusst?
Bartlomiej Zornik: Webseiten sind nur dann betroffen, wenn darauf redaktionell-journalistische Inhalte angeboten werden. Weiterhin regelt der neue Medienstaatsvertrag die Thematik von Streamern und wann diese eine Rundfunkzulassung betreiben.
Redaktion: Was genau müssen Vermittler an ihren Webseiten oder Blogs anpassen, wenn diese vom RStV eingeschlossen sind?
Bartlomiej Zornik: Ein Blick ins Impressum ist hier am wichtigsten. Auf vielen Webseiten steht dort geschrieben: „Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV“. Das war vom Rundfunkstaatsvertrag aus so vorgesehen, aber nun gelten andere Regelungen. Diese Angaben müssen Seitenbetreiber ersetzen durch Formulierungen wie „Verantwortlich nach § 18 MStV“. Dieser Verantwortliche muss außerdem einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und mit Name, Vorname und Adresse aufgeführt sein.
Redaktion: Welche Pflichten kommen außerdem auf Webseitenbetreiber zu?
Bartlomiej Zornik: Natürlich müssen sie weiterhin die journalistischen Sorgfaltspflichten einhalten. Jede Meldung muss auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, bevor sie veröffentlicht wird. Wer Umfragen veranstaltet, muss klar anzeigen, ob diese repräsentativ sind. Bei Verstößen kommen die jeweiligen Landesmedienanstalten ins Spiel – sie sind für die Strafverfolgung zuständig.
Weitere Rechtstipps von Bartlomiej Zornik finden Interessierte auf seiner Website privacynow.one oder auf unserem Blog:
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Titelbild: © monticellllo/stock.adobe.com, Beitragsbild: © Bartlomiej Zornik