Letzte Verfügungen: Nur ein Drittel der deutschen Bevölkerung sorgt vor

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Genauer heißt das, dass schwere Erkrankungen und im schlimmsten Falle die eigene Sterblichkeit in deutschen Haushalten kaum thematisiert werden. Für den Ernstfall bedeutet dies aber: Ohne Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht kann den Wünschen des Patienten nicht Folge geleistet werden.

Vorsorgeverfügung: Um den Wünschen des Patienten gerecht zu werden

In beiden Fällen handelt es sich um Vorsorgeverfügungen, die aus einer einseitigen Erklärung bestehen. Hier legt der Verfasser seinen Willen für den Fall fest, in dem er nicht mehr selbst entscheiden kann. Angehörige sowie Ehepartner können ohne diese Vollmachten keinerlei Entscheidungen für den Patienten treffen. Dies verhindert das Selbstbestimmungsrecht und bedeutet konkret, dass kein Dritter über einen anderen Menschen entscheiden darf. Nur mit diesen beiden Vollmachten dürfen die vom Vollmachtgeber in den Verfügungen bevollmächtigten Personen nach dem Willen des Patienten handeln. Mit einer Ausnahme: Dritte dürfen auch mit diesen beiden Verfügungen und trotz einer eindeutigen Formulierung des Vollmachtgebers NICHT über das Leben des Patienten entscheiden, da die aktive Sterbehilfe innerhalb Deutschlands nicht gestattet ist.

Vorsorgevollmacht: Nur bei Geschäftsunfähigkeit

Mit diesem Dokument legt der Vollmachtgeber einen Bevollmächtigten fest, der im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit alle Entscheidungen treffen soll. Diese sollte alle rechtlichen, finanziellen, wirtschaftlichen und auch medizinischen Belange umfassen, um dem Bevollmächtigten einen größtmöglichen Handlungsspielraum einzuräumen. Erst dann ist der Angehörige oder Ehepartner befugt, mit den behandelnden Ärzten weitere Behandlungen zu besprechen und Entscheidungen zu treffen. Für weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht und die Grundzüge des Betreuungsrechts empfiehlt sich die kostenlose Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Patientenverfügung: Für den letzten medizinischen Willen

Eine Patientenverfügung dient dazu, die eigene Lebensverkürzung beziehungsweise die Verhinderung der eigenen Lebensverlängerung rechtlich wirksam zu veranlassen. Dieses Dokument verbietet den Ärzten somit eine Weiterbehandlung (in aussichtslosen Situationen), die den Patienten möglicherweise jahrelang künstlich am Leben halten. Irrtümlicherweise kann mit dieser Vollmacht den Angehörigen nicht das Abschalten der Geräte erlaubt werden.

Um unklare Formulierungen zu vermeiden, bietet das Bundesministerium konkrete Textbausteine zum Download an.

Statista zufolge starben im Jahr 2014 22.717 Personen aufgrund der Folgen eines Unfalls. Besonders in diesem Fall sorgt eine Patientenverfügung (und Vorsorgevollmacht) dafür, dass den gesundheitlichen (und finanziellen Wünschen) des Verunglückten nachgegangen werden kann.

Weitere Fälle:

  • Tödliche Erkrankung
  • Demenzerkrankung
  • Wachkoma

In allen vier Situationen ist eine selbstständige Entscheidung des Patienten nicht mehr möglich.

Titelbild: ©Masson