Zwischen Kälteeinbruch und Kündigung: Tücken bei der Krankmeldung

Schloss Neuschwanstein im Herbst Krankmeldung

Der Herbst ist da. Er macht sich bemerkbar durch deutlich kühlere Temperaturen und die typische Laubfärbung in den Baumwipfeln, doch auch durch einen Anstieg der Erkrankungen. Worauf müssen Arbeitgeber und -nehmer in der kühlen Jahreszeit achten, wenn ein Mitarbeiter erkrankt?

10,9 Krankheitstage im Jahr

Zunächst ein paar Fakten. Aktuell steigt die Anzahl der Deutschen, die sich pro Jahr krankmelden, leicht an. Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) zufolge meldeten Arbeitnehmer sich im Jahr 2019 im Schnitt 10,9 Tage krank. In den beiden Jahren davor lag dieser Wert jeweils bei 10,6 Tagen. Dem RKI zufolge sind wir vor allem in den kalten Monaten für eine Erkrankung anfällig. Unter anderem liegt das daran, dass Influenzaviren bei niedrigen Temperaturen und in trockener Luft stabiler sind. Außerdem ist das Immunsystem im Vergleich zu den Sommermonaten nicht ganz so schlagkräftig. Die Zahl der Erkrankten bei einer Grippewelle kann zwischen zwei und 14 Millionen betragen.

Wichtig für den Arbeitnehmer

Durch seinen Arbeitsvertrag ist ein Arbeitnehmer laut arbeitsschutzgesetze.de dazu verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Sollte ihm das im Krankheitsfall nicht möglich sein, muss er seinen Arbeitgeber schnellstmöglich darüber informieren. Soweit möglich, gilt es auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung anzugeben. Ab einer bestimmten Krankheitsdauer ist es notwendig, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übergeben, auch „gelber Schein“ genannt. Diesen stellt der Arzt aus. Wichtig zu beachten:

  • Der Arbeitnehmer sollte in seinem Arbeitsvertrag nachlesen, ab wann ein „gelber Schein“ notwendig wird. Je nach Vertrag kann sie auch schon nach dem ersten Tag fällig sein.
  • Der Erkrankte muss den gelben Schein so schnell wie möglich an den Arbeitgeber und die Krankenkasse weiterleiten.
  • Sofern eine Krankmeldung ausläuft, der Arbeitnehmer jedoch noch nicht wieder ausreichend gesund ist, muss er nahtlos eine zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen. Es darf dann keinen Tag mehr geben, an dem keine offizielle Krankschreibung gilt.

Achtung: Wie die Tagesschau berichtet, soll der gelbe Schein zum 1. Januar 2021 abgeschafft werden. An dessen Stelle tritt eine digitale Krankmeldung als Teil des „Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes“. Damit können sich Arbeitgeber elektronisch bei den Krankenkassen über die Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter informieren, sobald dieser eine Krankmeldung vollzogen hat.

Wichtig für den Arbeitgeber

Arbeitgeber haben bei zu langer Krankheit das Recht, kranken Mitarbeitern unter denselben Voraussetzungen zu kündigen wie anderen Mitarbeitern auch. Weiterhin kann die Krankheit selbst ein Kündigungsgrund sein. Hensche.de zufolge gibt es hier jedoch drei Voraussetzungen:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Es müssen Tatsachen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft im selben Umfang erkranken wird wie zuvor.
  2. Die vergangenen und zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers müssen die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers deutlich beeinträchtigen.
  3. Es muss eine Interessensabwägung zwischen dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers vorgenommen werden. Diese muss dann zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Es muss also feststehen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn nicht mehr zumutbar ist.

Was ist während der Krankschreibung erlaubt?

Oh Schreck – ein krankgeschriebener Arbeitnehmer trifft beim Gang zur Apotheke den Chef und fürchtet eine Abmahnung. Diese Furcht ist unbegründet, denn trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Krankgeschriebene eine Menge Freiheiten. Erlaubt sind mitunter:

  • Versorgungsgänge: Damit sind zum Beispiel Arztbesuche, Einkäufe, der Gang zur Post oder zur Apotheke gemeint.
  • Spaziergänge an der frischen Luft (wirken zum Beispiel bei Depressionen gesundheitsfördernd)
  • Der Gang ins Kino (etwa, wenn ein Arm gebrochen ist)

Hierbei gilt es zu beachten, dass im Grunde alles erlaubt ist, was den individuellen Gesundungsprozess nicht behindert. Demzufolge muss die jeweilige Krankheit in Betracht gezogen werden. Nicht jede Krankheit erfordert Bettruhe, darum kann auch ein kurzer Urlaub im Wellness-Hotel erlaubt sein und zur Genesung beitragen. Nicht ratsam ist dagegen ein Ski-Trip mit Grippe. Sollte ein Arbeitgeber aber feststellen, dass sein Mitarbeiter die Krankheit nur vortäuscht, so kann er eine Kündigung aussprechen. Hier bestehen allerdings hohe Hürden, denn es liegt am Arbeitgeber, entkräftende Umstände vorzulegen. Und, besonders wichtig: In Zeiten der Coronavirus-Pandemie sind Verzicht und Selbstisolation bei den typischen Symptomen stets vorzuziehen.

Im Falle von Corona

Seit dem Ausbruch der Pandemie haben die Bundesländer jeweils eigene Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des Virus so gut zu behindern wie nur möglich. Die folgenden Links führen Euch zu den jeweiligen Maßnahmen und Richtlinien der Länder.