Hat ein Kind Anspruch auf Unterhaltszahlungen zur privaten Krankenversicherung, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil gesetzlich versichert ist? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt.
Die Hintergründe
Was war passiert? Nach der Trennung ihrer Eltern lebte das Mädchen aus dem aktuellen Urteil bei ihrer Mutter. Zum Zeitpunkt der Trennung waren beide Elternteile privat krankenversichert, die Mutter ist es auch heute noch. Für das Mädchen bestand dementsprechend ebenfalls ein privater Schutz. Nach einem früheren Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt aus dem Jahr 2013 war der Kindesvater (im Urteil Beschwerdeführer genannt) verpflichtet, für seine Tochter monatlich 160 Prozent des Mindestunterhalts, Krankenversicherungskosten und Selbstbehalt zu zahlen. Der Beitrag zur PKV seiner Tochter belief sich seit Anfang 2019 auf 120,32 Euro monatlich. Dann wechselte der Vater allerdings in eine gesetzliche Krankenversicherung, wo Mitversicherung für seine neue Familie besteht. Seine Tochter bestand dennoch auf die Beiträge zur PKV. Der Vater zog vor Gericht.
Vater zieht vor Gericht
Der Krankenversicherungsschutz gehört nach einer Scheidung mit zum Unterhaltsbedarf eines gemeinsamen Kindes, befindet anwalt.de. Sollte nun der Vater unterhaltspflichtig sein und es ist kein Schutz über eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden, so müsse er für die PKV des Kindes zahlen. Der aktuelle Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gelandet ist, ging allerdings anders aus. Denn in der gesetzlichen Absicherung, so gab der Vater vor Gericht an, sei ein beitragsfreier Versicherungsschutz für die erste Tochter vorhanden. Diese jedoch argumentierte, bereits seit ihrer Kindheit privat krankenversichert zu sein und dass ein solcher Wandel in der Qualität ihres Versicherungsschutzes nicht einzusehen sei. Außerdem sei das Einkommen des Vaters hoch genug, um die Beiträge zu stemmen.
OLG urteilt zugunsten des Beschwerdeführers
Das Gericht entschied allerdings im Sinne des Vaters. „Ist es (das Kind, Anm. d. Red.) privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Barunterhaltsverpflichtete das Kind nach § 1612 Absatz 1. S. 2 BGB in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen“. Weiterhin begründete das Gericht das Urteil damit, dass die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung des Mädchens, der Beschwerdegegnerin, keinesfalls statisch sei. Stattdessen passe ihr Lebensstandard sich stets an die Lebensverhältnisse der Eltern an. Weil nun der Vater in die gesetzliche Krankenversicherung wechselte, bestehe dementsprechend auch für seine Tochter kein Anspruch auf den Schutz innerhalb der PKV mehr.
„Bei Übertragung der dargelegten Maßstäbe auf den hier in Rede stehenden Fall ergibt sich, dass eine private Krankenversicherung seit dem Wechsel des Beschwerdeführers in die gesetzliche Versicherung nicht mehr zum angemessenen Unterhalt der Beschwerdegegnerin zählt.“ – aus dem Richtspruch des Oberlandesgericht Frankfurt, Hessenrecht.de
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