Bestandskunden binden, Leben in den eigenen Social Media-Feed bringen und Leads generieren – all das kann Gewinnspiel-Marketing. Gewinnspiele können eine große virale Wirkung erzielen und somit das Engagement mit der Zielgruppe erhöhen. Einer Studie des Risiko-Management-Spezialisten EMIRAT AG zufolge setzen 23,5 Prozent der befragten Marketingmitarbeiter verschiedenster Branchen Gewinnspiele regelmäßig, 35 Prozent immerhin sporadisch ein. Doch gibt es bei der Durchführung einige rechtliche Herausforderungen. Wir haben dazu mit dem Juristen Bartlomiej Zornik von der Kanzlei van Velzen gesprochen: Wie können Makler Gewinnspiele sicher veranstalten?
Facebook, der Gewinnspiel-Magnet
Ein beliebter Ort, um Gewinnspiele zu veranstalten, ist Facebook. Denn Social Media eignet sich wegen der hohen Verbreitungsgeschwindigkeit hervorragend als Plattform. Nutzer teilen Gewinnspiele häufig oder markieren Freunde, um sie ebenfalls zur Teilnahme anzuregen. Das berichtet das Deutsche Institut für Marketing (DIM). Dem Juristen Bartlomiej Zornik zufolge ist es hierbei eine einwandfreie Vorbereitung wichtig. „Neben den allgemeinen Rechtsvorschriften ist beispielsweise bei Facebook-Gewinnspielen darauf zu achten, dass Facebook in keiner Verbindung zum Gewinnspiel steht und es auch nicht von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird.“ Weiter müsse der Betreiber deutlich aufführen, dass er für sämtliche Belange verantwortlich ist.

So können Makler Gewinnspiele sicher veranstalten
Bei der Gestaltung eines Gewinnspiels rät der Jurist Zornik, dass Betreiber sich mit den Teilnahmebedingungen und dem Datenschutz auseinandersetzen müssen. Da Gewinnspiele im Grunde Werbung sind, müssen der Werbecharakter deutlich und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein. „Zu den Inhalten der Teilnahmebedingungen sollten die Nennung des Veranstalters, der Teilnehmerkreis, der Zeitraum des Gewinnspiels sowie weitere Teilnahmebedingungen und der Preis gehören. Fehler in diesen Inhalten können zu einer Abmahnung führen.“
Das Problem mit dem Datenschutz
Wer an einem Gewinnspiel teilnimmt, muss für gewöhnlich Daten hinterlassen, damit er seinen Preis ausgehändigt bekommt. Aus diesem Grund sollten Betreiber Zornik zufolge dringend über die Einzelheiten der Datenverarbeitung im Rahmen des Gewinnspiels informieren. „Dazu gehören zum Beispiel der Zweck der Erhebung von Teilnehmerdaten und Informationen zur Veröffentlichung der Gewinner.“ Die Lösung: Eine Datenschutzerklärung oder Einwilligung kann dem Veranstalter alle Rechte einräumen, die er für die Durchführung eines Gewinnspiels braucht.
Tücken auf Social Media
Falls ein Gewinnspiel in den sozialen Netzwerken stattfindet, ist es für den Betreiber umso wichtiger, die Regeln einzuhalten. Die Gruppe der möglichen Teilnehmer ist dort groß. „Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder die Teilnahme per „Gefällt mir“-Button oder per Teilen eines Beitrags auf der privaten Chronik des Nutzers. Bei letzterem ist Vorsicht geboten. Denn die Pflicht zu einem „Teilen des Beitrags zwecks Gewinnspielteilnahme“ ist unzulässig und ebenfalls abmahnbar“, warnt der Jurist Zornik.
Vom Kopplungsverbot
Und wie sieht es mit Newslettern aus? Können Makler nicht einfach auf das Gewinnspiel in Social Media verzichten und eine Rundmail senden? Hier gibt Zornik eine klare Antwort: „Nein. Zwar darf beinahe alles verlost werden, aber die Voraussetzungen der Teilnahme dürfen nicht an Einwilligungen wie der Werbeeinwilligung geknüpft sein. Und damit auch nicht an die Einwilligung an einen Newslettererhalt. Denn hier kommt das sogenannte Kopplungsverbot ins Spiel. Newsletter und sonstige Maßnahmen müssen zwangsläufig von den Gewinnspielen als solchen losgelöst sein.“
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Titelbild: ©kasto/ stock.adobe.com, Beitragsbild: © Bartlomiej Zornik
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