Die Abgabepflicht bei der betrieblichen Krankenversicherung ist seit Jahren ein großer Hemmschuh. Denn seit 2013 gilt für die Besteuerung der bKV ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), welches eine Besteuerung vorsieht. Aber mehrere Urteile zur Steuerpflicht der Produkte im Verlauf des letzten Jahres ließen die Branche aufhorchen. Worum ging es bei diesen Urteilen? Wie ist die aktuelle Rechtslage bei bKV und Steuern? Was sollten Vermittler unbedingt beachten? Darüber haben wir mit unserem Regionalleiter für betriebliche Krankenversicherung, Michael Krzyzek, gesprochen.

Redaktion: Herr Krzyzek, können Sie uns kurz erklären, was diese Urteile im Kern aussagen?
Michael Krzyzek: In den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es darum, festzustellen, unter welchen Voraussetzungen, Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung Bar- oder Sachlohn sein können. Nach Auffassung des BFH sind die Beiträge zur bKV dann Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S.1 EStG (bis 44 Euro), wenn sich der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, den Beitrag zur bKV zu leisten. Also eine vollständig Arbeitgeber-finanzierte bKV. Dadurch kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst, also den abgeschlossenen Tarif, beanspruchen.
Eine weitere Bewertung des BFH ist die sogenannte Arbeitgeber-organisierte bKV. Dabei zahlt der Arbeitgeber nur einen Zuschuss zu der vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Zusatzversicherung. In diesen Fällen geht der BFH von Barlohn aus, da sich der vertragliche Anspruch der Mitarbeiter auf den Geldzuschuss bezieht.
Redaktion: Nachdem der Steuervorteil von bKV-Policen ja 2013 abgeschafft worden war, ist er damit wiederhergestellt?
Michael Krzyzek: Hier muss ich leider ganz klar sagen: „Nein.“ Die Finanzverwaltung, also das Bundesministerium der Finanzen (BMF), muss noch auf die Sichtweise des BFH reagieren. Derzeit gilt das BMF Schreiben vom 13.10.2013. Damit sind beide beschriebenen Fälle nach wie vor als Barlohn zu bewerten. Jedoch könnte sich vor Abschluss einer bKV ein Anhörungsverfahren bei den entsprechenden Betriebsstätten-Finanzämtern zu dem Urteil (7. Juni 2018; Az. VI R 16/17) lohnen.
Redaktion: Wie erkenne ich als Makler, ob die Beiträge des Arbeitgebers als Sach- oder als Barlohn behandelt werden?
Michael Krzyzek: Dafür genügt ein kurzer Blick auf eine Gehaltsbescheinigung. Hier kann der Makler erkennen in welcher Form der Beitrag zur bKV eingetragen ist und ob darauf Steuern beziehungsweise Sozialversicherungsbeiträge entfallen. Generell ist es aber Barlohn, also zu versteuern, wenn die Versicherungsbeiträge höher sind als 44 Euro je Mitarbeiter.
Redaktion: Ist es steuerlich sinnvoller wenn der Arbeitgeber die Police abschließt oder wenn der Arbeitnehmer das tut?
Michael Krzyzek: Ob es steuerlich sinnvoller ist, bleibt abzuwarten. Aber in jedem Fall ist es sinnvoll, wenn der Arbeitgeber den Beitrag zu einer bKV übernimmt. Zum einen erreicht er damit alle seine Mitarbeiter, zeigt damit deutlich seine soziale Verantwortung für die Belegschaft und erhöht damit die Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer. Das verbessert die Mitarbeiterbindung und senkt die Fluktuation. Auch für die Personalsuche, Stichwort Fachkräftemangel, kann sie ein Vorteil sein. Zum anderen fördert er mit einer gut geplanten bKV die Leistungsfähigkeit seiner Mitarbeiter. Zum Beispiel weniger Ausfallzeiten durch Krankheit. Dadurch ist die Investition einer Arbeitgeber-finanzierten bKV, ein lohnenswertes Benefit für das ganze Unternehmen. Zusätzlich können die Beiträge steuermindernd für das Unternehmen angesetzt werden. Kleiner Tipp: Egal wie das BMF entscheidet, es lohnt sich in jedem Fall, vor der Implementierung einer bKV, eine arbeitsrechtliche Grundlage im Rahmen einer Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung zu schaffen.
Redaktion: Vielen Dank für diesen Überblick, Herr Krzyzek!
Michael Krzyzek: Sehr gerne!
Titelbild: ©zwehren/fotolia.com; Beitragsbild: ©Versicherungskammer Maklermanagement Kranken GmbH
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