Seitdem im Zuge der Coronavirus-Pandemie Unternehmen branchenübergreifend die Türen schließen mussten, geraten vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen in Schwierigkeiten. Ein Beispiel dafür ist der Hannoveraner Bäcker Gerhard Bosselmann, der durch einen emotionalen Video-Appell durch die sozialen Netzwerke Bekanntheit erlangte. Für solche Fälle verabschiedet die Bundesregierung aktuell immer neue Maßnahmen. Wir werfen einen Blick auf die finanzielle Hilfe für Unternehmen.

Antrag auf Steuerstundung
Für Unternehmen, die durch die Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten, gibt es zudem neue Möglichkeiten der Steuerstundung. Unternehmen müssen hierbei aufzeigen, dass die erlittenen finanziellen Schäden tatsächlich durch die Pandemie entstanden sind. Allerdings ist für einen Antrag auf Steuerstundung unerheblich, wie hoch diese Schäden sind. Auch sind die Steuerstundungen zinsfrei. Dies gilt für die Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftssteuer. Unternehmen können den Antrag auf Steuerstundung bis zum 31. Dezember 2020 einreichen. Weitere Informationen dazu sowie das Antragsformular stellt die IHK München bereit.
Finanzielle Hilfe für Unternehmen
Innerhalb der Einkommens- und Körperschaftsteuer ist es Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen nun möglich, die Höhe ihrer Vorauszahlungen anpassen zu lassen. Dafür muss allerdings ersichtlich sein, dass die Corona-Pandemie die Einkünfte der Steuerpflichtigen im Jahr 2020 beeinträchtigt. In diesem Fall werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
Keine Vollstreckung bis 2021
Auch will die Bundesregierung auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden verzichten. Diese Maßnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020. Zudem erlässt sie Säumniszuschläge, die bis zum Jahresende anfallen. Auch das betrifft sowohl die Einkommens- und Körperschaftsteuer als auch die Umsatzsteuer. Beim Bundesfinanzministerium gibt es alle Details zu den steuerlichen Vorteilen im Zuge der Corona-Krise.
Rettungsschirm von der Regierung
Zunächst einmal setzt die Bundesregierung einen Rettungsschirm in Höhe von mehreren Milliarden Euro auf, der Betrieben und Unternehmen helfen soll. Für Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen ist ein Schutzschild über 50 Milliarden Euro geplant. Unternehmen mit maximal fünf Beschäftigten erhalten 9.000 Euro Zuschuss auf die Betriebskosten. Für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind es stattdessen 15.000 Euro. Dies gilt drei Monate lang. Das Bundesfinanzministerium stellt umfassende Informationen dazu bereit.
Günstige Darlehen
Weiterhin können Unternehmen über die KfW-Bank günstige Kredite abschließen. Die Bundesregierung stellt über die KfW Kredite und Bürgschaften in unbegrenzter Höhe bereit. Die KfW klärt auf ihrer Homepage darüber auf, welche Art von finanzieller Hilfe für welche Betriebe geeignet ist. Die Anträge können Unternehmen über ihre Hausbank einreichen. Diese ist der Ansprechpartner für sämtliche Fragen zu den finanziellen Hilfen. Zuletzt hat der Bund einen Wirtschaftsstabilitätsfonds gegründet, der vorrangig großen Unternehmen zugutekommt.
Neue Regeln für Kurzarbeit
Rückwirkend bis zum 1. März 2020 hat das Bundesarbeitsministerium die Regelungen für Kurzarbeit angepasst. Sollte bei Unternehmen ein erheblicher Arbeitsausfall entstehen, können diese nun die regelmäßige Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verringern und dafür Kurzarbeitergeld beantragen. Dafür gelten die folgenden Bedingungen:
- Mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer müssen einen Arbeitsentgeltausfall von über zehn Prozent haben
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden übernimmt die Bundesagentur für Arbeit zu 100 Prozent
- Leiharbeiter haben nun ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist nun zwölf Monate lang möglich
- Sollten Betriebe Regelungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen, so wird auf den Aufbau negativer Zeitkonten verzichtet
Alle weiteren Details finden Interessierte bei der Bundesagentur für Arbeit.
Hierzu ein Hinweis: PKV-Kunden, die in eine Kurzarbeitsphase eintreten, werden nicht versicherungspflichtig in der GKV, da von einem gleichbleibenden sogenannten fiktiven Einkommen ausgegangen wird. Zudem erhalten Arbeitnehmer nach Paragraph 249 und Paragraph 257 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V. einen erhöhten Arbeitgeberzuschuss von bis zu 100 Prozent des PKV Beitrages.
Abwehr von Insolvenz
Und zuletzt setzt die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht aus. Die normalerweise geltende Pflicht, bei Überschuldung innerhalb dreier Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen, ist bis zum 30.9.2020 nicht mehr gültig. Dafür gibt es allerdings zwei Voraussetzungen. Erstens muss der Insolvenzgrund auf der Coronavirus-Pandemie beruhen und zweitens muss mit der zu erhaltenden finanziellen Hilfe eine begründete Aussicht auf Sanierung bestehen.
Wie wirkt sich die Pandemie auf Urlauber im Ausland aus? Alle Informationen dazu finden Interessierte auf unserem Blog.
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