Juristisch geprüft: Welche Online-Bewertungen sind erlaubt?

Juristisch geprüft: Welche Online-Bewertungen sind erlaubt? Fake-Bewertungen
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2014: Bodybuilding-Weltmeisterin Renate Holland betreibt mehrere Fitness-Clubs in München. Im Internet erhielten diese gute Online-Bewertungen, die ein Algorithmus dann jedoch aussortierte. Holland zog vor Gericht. Sechs Jahre und mehrere Instanzen später verlor sie vor dem Bundesgerichtshof. Doch was sagt das Urteil? Dazu haben wir beim Datenschutzprofi Bartlomiej Zornik von der Kanzlei van Velzen nachgefragt.

Redaktion: Herr Zornik, was sagt das Urteil über das Filtern von Online-Kommentaren?
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Bartlomiej Zornik, Kanzlei van Velzen

Bartlomiej Zornik: Vorliegend hat eine Gewerbetreibende gegen eine Online-Bewertungsplattform geklagt und zunächst vor dem OLG München Recht erhalten. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof wiederum sprach dieser der Online-Bewertungsplattform das Recht zu. Streitpunkt war eine technische Lösung, die bestimmte Kommentare automatisiert „empfohlen“ hat und zu Ungunsten der Gewerbetreibenden mehrheitlich negative Kommentare anzeigte, während tatsächlich die Vielzahl der Kommentare durchaus positiv waren. Der BGH stützte sein Urteil unter anderem auf die Meinungsfreiheit und zeigt damit mittelbar auf, dass Gewerbetreibende negative Kommentare durchaus hinnehmen müssen.

Redaktion: Nun kommt ja nicht jeder Kommentar von einem Kunden.

Bartlomiej Zornik: Korrekt! Wichtig ist, zwischen mehreren Arten von Bewertungen zu unterscheiden. Bei Fake-Bewertungen besteht unter Umständen ein Löschungsanspruch. Dabei handelt es sich um die Bewertungen, die von einem Computer oder einer Person, die nie die Leistungen des entsprechenden Vermittlers in Anspruch genommen hat, abgegeben wurden. „Echte“ Bewertungen, abgegeben von einem Besucher oder Kunden, der sich über den Vermittler oder sein Unternehmen äußert, sind nach aktueller Rechtsprechung durch die Meinungsfreiheit gestützt und müssen folglich hingenommen werden. Zumindest, solange der Inhalt der Bewertung nicht gegen geltendes Recht verstößt oder beleidigend ist.

Redaktion: Bewertungen im Internet sind heutzutage branchenübergreifend eine wichtige Entscheidungshilfe. Gibt es eine Möglichkeit für Vermittler, sich vor negativen Bewertungen oder Fake-Bewertungen zu schützen?

Bartlomiej Zornik: Handelt es sich um eine Schmähkritik, so steht dem Vermittler der Rechtsweg offen. Auch ist eine zeitnahe Löschung der rechtswidrigen Inhalte, zum Beispiel seitens sozialer Netzwerke, vorzunehmen. Schwierig wird es hingegen, wenn es sich um anonyme Bewertungen handelt oder die Bewertung unter die Meinungsfreiheit fällt.

Redaktion: Herr Zornik, vielen Dank für Ihre Antworten!

Bartlomiej Zornik: Kein Problem, gerne wieder.

Auf unserem Blog finden Interessierte rechtliche Details zum Thema End-to-End-Verschlüsselung. Im letzten Jahr stellten wir außerdem einige Tipps zum Thema Online-Bewertungen vor. Und auf der Website Privacynow beantwortet Bartlomiej Zornik weitere Rechtsfragen.

Titelbild: ©oneinchpunch/ stock.adobe.com, Beitragsbild: © Bartlomiej Zornik

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Hat Kunstgeschichte und Literatur studiert. Schreibt gerne. So gerne, dass er sich sowohl in der NewFinance-Redaktion als auch in der Freizeit damit beschäftigt. Und sollte er mal nicht schreiben, interessiert er sich für E-Sport, Wirtschaft und dafür, wer gerade an der Börse abrutscht.

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