Nicht erst seit dem Inkrafttreten der DSGVO ist das Versenden von werblichen E-Mails ein gefährliches Unterfangen. Zwar ist diese Praxis auch in Zeiten von Social Media noch erfolgreich – immerhin lässt sich so mit wenig Aufwand und wenig Geld eine große Personenzahl erreichen. Allerdings ist E-Mail-Marketing nicht ungefährlich. Denn es unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Was könnt Ihr tun, um trotzdem unbesorgt Mails an seine Kunden und Geschäftspartner zu schicken? Wir haben beim Juristen nachgefragt.

Das Problem mit dem E-Mail-Marketing
Was ist E-Mail-Marketing überhaupt? Laut Bartlomiej Zornik, Jurist bei der Kanzlei Van Velzen, gelten grundsätzlich alle Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen stehen, als Werbung. „Sobald zum Beispiel eine Mail die eigene Dienstleistung oder die Dienstleistung einer dritten Person zum Inhalt hat, könnte es sich bereits um eine als “Werbung” zu klassifizierende Marketingmaßnahme handeln“, erklärt Zornik. Problematisch ist das wegen des geltenden Datenschutzgesetzes. Denn dieses verlangt, dass der Werbeempfänger, bevor er eine Marketing-E-Mail oder einen Newsletter erhält, eingewilligt haben muss. Falls nicht, können laut Zornik Bußgelder ab 3.000 Euro aufwärts drohen.
„Wichtig ist, dass eine Einwilligung vorliegt und dass der Werbetreibende sie im Bedarfsfall vorlegen kann. Ob sie digital oder schriftlich vorliegt, ist irrelevant.“ – Bartlomiej Zornik, Jurist bei der Kanzlei Van Velzen
Sicher E-Mails verschicken
E-Mail-Marketing ist jedoch nicht erst seit dem Inkrafttreten der DSGVO ein rechtlicher Spießrutenlauf. Bereits 2004 wurde das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) verabschiedet, dessen siebter Paragraph unerwünschte Werbe-E-Mails als „unzumutbare Belästigung“ und damit als wettbewerbswidrig einstuft.
„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen, bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.“ – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 7, Absatz 3, Unzumutbare Belästigungen
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Zornik das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren. Dabei handelt es sich um ein zweistufiges Anmeldeverfahren, bei dem der Interessent, sei es für Marketing-Mails oder für einen Newsletter, seine E-Mail-Adresse in ein Anmeldeformular einträgt und dieses absendet. Diese Formulare können etwa auf der Homepage eingebunden werden. Wenn der Kunde es ausgefüllt und abgeschickt hat, erhält er zusätzlich eine E-Mail, in der er auf einen Bestätigungslink klicken muss. Erst danach erhält er Werbe-Mails oder einen Newsletter.
Kein Problem bei Bestandskunden
Auf Feedback seiner Kunden muss der Makler jedoch nicht verzichten. Zum Beispiel kann er während oder nach dem Termin eine Rezension auf den gängigen Plattformen erfragen. Bestand bereits vorher ein Kontakt per Telefon oder in Person und der Kunde hat sein Einverständnis gegeben, so kann der Makler auch beruhigt in E-Mail-Kontakt treten. Doch Vorsicht: „Das nicht angekündigte Versenden von Feedbackmails stelle ich persönlich als fragwürdig hin“, so Zornik.
Ist das auch DSGVO-konform?
Um auch weiterhin erfolgreich auf einen datenschutzkonformen E-Mail-Verkehr bauen zu können, gibt Bartlomiej Zornik Maklern folgende Tipps:
- Es kann helfen, den gesamten Prozess vom Erhalt der E-Mail-Adresse des Kunden bis hin zum Versenden einer Werbemail zu archivieren
- Dasselbe gilt für sämtliche Einwilligungen beziehungsweise den eventuellen Widerruf von Einwilligungen vonseiten des Kunden
- Im Rahmen der DSGVO ist es notwendig, den Werbeprozess mit allen Akteuren aufzuzeichnen und ihn zu dokumentieren
Es kommen zwar einige Schritte hinzu, aber so könnt Ihr Abmahnungen und Ähnliches leicht verhindern.
Für Interessierte gibt es hier weitere Informationen zur DSGVO und zur datenschutzkonformen Nutzung von Facebook-Fanpages.
Titelbild, Beitragsbild: © Bartlomiej Zornik
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