Neues EuGH-Urteil: So können Webseitenbetreiber Cookies legal setzen

Neues EuGH-Urteil: So können Webseitenbetreiber Cookies legal setzen
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Ist das Ende des Marketings, wie wir es kennen, gekommen? Diese Frage kam nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gesichtshofes (EuGH) auf. Dieser entschied Anfang Oktober über die korrekte Nutzung von Cookies. Was bedeutet das Urteil für Webseitenbetreiber? Wir haben beim Juristen nachgefragt.

Cookies legal setzen

Die Ausgangslage: Die deutsche Planet49 GmbH hatte bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit bereits voreingestelltem Häkchen verwendet. Mit diesem haben Internetnutzer, die am Gewinnspiel teilnehmen wollten, ihr Einverständnis zum Speichern von Cookies gegeben. Das hatte der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände bemängelt – und sich an die Gerichte gewandt. Was das Urteil genau besagt und wie Makler Cookies legal setzen, weiß Bartlomiej Zornik, Datenschutzprofi und Jurist bei der Kanzlei van Velzen.

Redaktion: Herr Zornik, der EuGH hat das Setzen von Cookies auf Webseiten reguliert. Sind Cookie-Banner, wie wir sie kennen, überhaupt noch erlaubt?
Bartlomiej Zornik Cookies legal setzen
Bartlomiej Zornik

Bartlomiej Zornik: Webseitenbetreiber dürfen Tracking-Cookies nicht mehr ohne „echte“ Einwilligung setzen. Momentan benutzen die meisten Webseiten ein Cookie-Banner mit der Auswahloption „Verstanden“ oder sie führen nur einen Hinweis zum Thema Cookies auf. Nun muss eine Opt-In-Einwilligung her, in der der Webseitenbesucher aktiv einen Haken, ein Kreuzchen oder Ähnliches setzen muss, damit Cookies überhaupt aufgenommen werden können. Ausgenommen sind hier allerdings First-Party-Cookies, also zum Beispiel der Warenkorb eines Onlineshops.

Redaktion: EU-Richtlinien sind ja nicht gleich deutsches Gesetz. Was bedeutet diese Entscheidung für Deutschland?

Bartlomiej Zornik: Das muss erst der BGH entscheiden. Jedoch werden spätestens mit der E-Privacy-Entscheidung, die dann unmittelbar in Deutschland gilt, alle Fragen zum Thema Cookies beantwortet. Fest steht allerdings, dass eine Pflicht zum Opt-In als Wirksamkeitsvoraussetzung kommen wird.

Redaktion: Einige Unternehmen setzen ja auf Datenverkehrsanalyse-Tools wie Google Analytics und Co. Bedeutet das Urteil das Aus für solche Tools?

Bartlomiej Zornik: An einem Consent-Tool wird man vermutlich nicht vorbeikommen. Es ist eine Art technische Lösung für die Abfrage, Dokumentation und Verwaltung von Cookies. Da eine „echte Einwilligung“ notwendig wird, muss der Webseitenbetreiber eben auch alle Anforderungen an eine Einwilligung inklusive Nachweisbarkeit erfüllen. Sofern er ein solches Tool verwendet, kann er auch weiterhin problemlos Google Analytics nutzen. Die Alternativen wären ein Verzicht auf Google Analytics oder das Risiko einer eventuellen Abmahnung.

Redaktion: Worauf müssen Webseitenbetreiber in Zukunft achten, wenn sie Cookies legal setzen wollen? Gibt es Handlungsempfehlungen? Zum Beispiel, was eine etwaige Aktualisierung der Nutzerbedingungen angeht?

Bartlomiej Zornik: Neben dem eben erwähnten Consent-Tool ist selbstverständlich die Anpassung der Datenschutzerklärung anzupassen. Eins steht fest: Die kommenden Gesetzesänderungen werden mehr vermeintliche Sicherheit und Privatsphäre schaffen, zu Lasten von Webseitenbetreibern und Marketingunternehmen.

Interessiert an weiteren Rechtstipps von Bartlomiej Zornik? Auf unserem Blog verrät er, wie Makler rechtlich sicher Leads generieren. Und ob Makler ihr privates Handy im Dienst nutzen dürfen.

Titelbild: ©Vasyl/ stock.adobe.com, Beitragsbild: © Bartlomiej Zornik

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