Das hessische Landesgericht hat entschieden, dass ein Versicherter in begründeten Fällen Auskunft darüber einfordern kann, ob sein Arbeitgeber seine Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Grundlage war die Klage einer Frau, die von ihrem früheren Arbeitskollegen erfuhr, dass die ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt habe. Die Krankenkasse verweigerte ihr die Auskunft, weil es sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin handle, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Beitragszahlung nachprüfbar
Die Richter entschieden daraufhin, dass Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten hätten. Dies falle unter das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es lägen keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers vor, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden. Der ausführliche Artikel kann hier nachgelesen werden.
Titelbild: © Jonathan Stutz