Eines vorneweg: Die Beamtenversorgung ist ein hochgradig komplexes Feld. Gerade in Sachen Krankenversicherung. Das liegt in erster Linie daran, dass sie von Bundesland zu Bundesland anderen Gesetzen unterworfen ist. Die meisten Beamten in Deutschland erhalten von ihrem Dienstherren aber die sogenannte Beihilfe. Der Arbeitgeber, egal ob Kommune, Bund oder Land, trägt einen fixen Prozentsatz der medizinisch notwendigen Krankheitskosten, die bei einem Beamten anfallen. Dieser liegt zwischen 50 und 80 Prozent. Je nach der persönlichen Lebenssituation und Gesetzeslage.
Wer ist überhaupt beihilfeberechtigt?
Der Kreis der berechtigten Personen schließt Beamtenanwärter ein, genauso Bundes- und Landesbeamte. Außerdem sind Finanzbeamte, Richter und Beamte im Ruhestand mitinbegriffen. Zusätzlich sind die Familien nach dem Alimentationsprinzip, also der Versorgungsverantwortung der jeweiligen Dienstherren, beihilfeberechtigt. Für aktive Beamte, die beim Bund tätig sind, beträgt die Beihilfe laut dbb Beamtenbund und Tarifunion, 50 Prozent. Ehepartner und Versorgungsempfänger erhalten 70 Prozent (bis zu einer Einkommensgrenze von 17.000 Euro, Landesbeihilfe Bayern 18.000 € und Landesbeihilfe Rheinland-Pfalz 8.652 €). Kinder und Waisen von Beamten werden mit 80 Prozent Beihilfe unterstützt. Bis auf Hessen, Baden-Württemberg und Bremen ist das in den Ländern gleich geregelt.
Welche Leistungen sind beihilfefähig?
- Ärztliche und zahnärztliche Leistungen
- Heilpraktikerleistungen
- Arzneimittel, Verbandmittel
- Heil- und Hilfsmittel
- Stationäre Krankenhausleistungen
- Heilkuren
- Sanatoriumsbehandlungen
- Geburtskosten
- Pflegeleistungen
- …
Achtung: Zum Teil gibt es je nach Beihilferecht Begrenzungen, beispielsweise durch Höchstbeträge.
Welche Leistungen sind nicht beihilfefähig?
- Nicht verschreibungspflichtige Medikamente
- Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden und -mittel
- Aufwendungen, die ärztliche Abrechnungsgrenzen überschreiten (Honorarvereinbarungen)
- Aufwendungen für den Ehegatten eines(r) Beihilfeberechtigten, wenn die Einkünfte des Ehegatten eine bestimmte Grenze überschreiten
- Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen (Zweibettzimmer und Privatärztliche Leistungen) in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
- Gegen einen monatlichen Gehaltsabzug: Anspruch auf stationäre Wahlleistungen in Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz
- Kosten für Brillen (Kontaktlinsen, Brillen inklusive Gläser)
- Aufwendungen für Medikamente, Hilfsmittel, Fahrtkosten, Krankenhaus werden je nach Beihilfevorschrift gegebenenfalls durch Eigenbehalte gemindert
- Aufwendungen für Material- und Laborkosten für Zahnersatz sind in unterschiedlicher Höhe beihilfefähig
- Einige Bundesländer sehen außerdem eine Kostendämpfungspauschale vor. Hier wird die verbleibende Beihilfe um eine festgelegte Pauschale gekürzt.
Wer leistet Beihilfe?
In erster Linie sind die Gebietskörperschaften für die Beihilfe zuständig. Dazu zählen der Bund, die Länder, Regierungsbezirke, Landkreise und Kommunen. Aber auch vereinzelte öffentliche Körperschaften, wie Landeszentralbanken, Sparkassen oder Landesbanken.
Besonderheiten im Beihilferecht
Wie eingangs erwähnt bestehen innerhalb Deutschlands Differenzen zwischen den jeweiligen Beihilferechten der Länder und des Bundes. In der Beratung ist das insbesondere für Vermittler wichtig, die Bundesland-übergreifend tätig sind. Denn so kann es sein, dass bereits innerhalb des eigenen Kundenbestands unterschiedliche Versorgungssituationen auftreten. Wir haben hier einige der wichtigsten Besonderheiten aufgelistet.
Gehaltsverzicht für Krankenhauswahlleistungen (Rheinlad-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen)
Krankenhauswahlleistungen, wie etwa Privatarzt Behandlung oder ein 2-Bettzimmer-Zuschlag, sind nur dann beihilfefähig, sofern und solange der Beamte oder seine Angehörigen sich für einen Gehaltsverzicht entscheiden. Dieser ist jederzeit widerrufbar. Er beträgt monatlich
- 22,00 Euro in Baden-Württemberg
- 18,90 Euro in Hessen
- 26,00 Euro in Rheinland-Pfalz
Beihilfebemessung für Hessen
Als wäre das Feld nicht ohnehin komplex genug, gibt es mit Hessen eine große Ausnahme in der Beihilfebemessung. Zunächst sind die Bemessungssätze komplett unabhängig vom Beihilfe-Status innerhalb der Familie. Außerdem liegt der Bemessungssatz für „Stationär“ 15 Prozentpunkt höher als bei „Ambulant/Zahn“.
Aber Vorsicht:
Ehegatten/Lebenspartner werden nicht berücksichtigt bei:
- eigener Beihilfeberechtigung
- eigenen Vorvorjahres-Einkünften oberhalb von 8.652 Euro
- GKV-Pflichtversicherung (Ausnahme: als Student/in)
- Versicherung in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
Kinder werden nicht berücksichtigt bei:
- eigener Pflichtversicherung in der GKV
- Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe ihres eigenen Ehegatten
Mitgezählt werden Kinder jedoch als Familienversicherte in der Kasse des Ehegatten des Beihilfeberechtigten oder als GKV-pflichtversicherte Studenten.
Wo wird gekürzt?
In diversen Fällen gibt es in der Beihilfe prozentuale oder betragsmäßige Kürzungen. Beispielsweise bei zahntechnischen Material- und Laborleistungen oder Krankenhausleistungen. Auch hier gibt es deutliche Unterschiede zwischen Bund und Ländern, mit Differenzen von bis zu 30 Prozent.
Für zahntechnische Material- und Laborkosten
Krankenhausleistungen
Hierbei wird unterschieden nach drei Kategorien an Beihilfeträgern. Diese Unterscheidung ist wichtig für Vermittler, um in der Beratung eine entsprechende Empfehlung für einen passenden Krankenhaustagegeld-Tarif zu geben. Zum einen die, die Kosten für die Wahlarztbehandlung im Zweibettzimmer übernehmen.
Zweitens die Beihilfeträger, die Krankhauswahlleistungen nur gegen monatlichen Gehaltsverzicht erstatten (Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg).
Und zu guter Letzt die Gebietskörperschaften, die die Kosten für Krankenhauswahlleistungen nicht übernehmen.
Was ist mit der Heilfürsorge?
Viele Beamte, insbesondere im risikoreichen Dienst bei Polizei und Feuerwehr, erhalten statt der Beihilfe Heilfürsorge. Etwa Polizeianwärter im Vorbereitungsdienst. Allerdings nur während der aktiven Dienstzeit. Denn im zweiten und dritten Jahr sind Polizeibeamte abhängig vom Dienstort 50 Prozent beihilfeberechtigt. Sobald die die Beamten aus dem aktiven Dienst ausscheiden, löst der Beihilfeanspruch die Heilfürsorge ab. Daher benötigen Beamte hier eine passende Tarif-Option, um auch für den Ruhestand passend abgesichert zu sein. Familienmitglieder, die beihilfeberücksichtigungsfähig sind, erhalten hingegen die normale Beihilfe.
Berater ein Leben lang
Was dieser Beitrag verdeutlichen soll: Das Feld der Beihilfe und Gesundheitsversorgung der Beamten in Deutschland ist hochgradig komplex. Weil erstens die Gesetzeslage regelmäßigen Änderungen unterworfen ist. Und zweitens die Absicherungssituation des Beamten sich bis in den Ruhestand immer wieder verändert. Damit ist der Vermittler immer wieder gefordert und begleitet den Kunden ein Leben lang. Um Vertriebspartner bestmöglich auf die Arbeit in diesem Feld vorzubereiten, bietet das Versicherungskammer Maklermanagement Kranken im Beamtenspezial auf diesem Blog umfassende Schulungsmaterialen und Informationen für Vermittler an. So sind Makler für die Beratung in Sachen Beihilfe bestens gewappnet.
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Titelbild: © Pexels/pixabay.com
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