Beinahe jedes Jahr schaffen es Schlagzeilen wie „Krank im Urlaub – das kostet Münchnerin 8000 Euro“ auf die Titelseiten. Denn gerade älteren Menschen macht eine akute Erkrankung gerne mal einen Strich durch die Urlaubs-Rechnung. Vor allem dann, wenn sie keine Auslandsreisekrankenversicherung haben. Erst vor wenigen Tagen berichtete das Versicherungsjournal vom Fall einer 85-Jährigen, die auf dem Großteil ihrer Kosten für eine Herzschrittmacher-Operation in der Türkei sitzenblieb.
Ein willkommener Anlass, Eure älteren Kunden vor dem Hintergrund der nun startenden Urlaubszeit auf die Dringlichkeit einer zusätzlichen Absicherung im Krankheitsfall hinzuweisen.
Kasse zahlt nur einen Bruchteil
Die Seniorin hatte während einer Türkeireise eine Herzattacke erlitten und war in bewusstlosem Zustand in eine Privatklinik eingeliefert worden. Dort wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt. Für diesen Eingriff berechnete das Krankenhaus umgerechnet rund 13.000 Euro. Die Patientin, die nach eigenen Angaben keine Auslandsreisekrankenversicherung hatte, weil sie dafür angeblich schon zu alt war, ging in Vorleistung. Wieder zurück in Deutschland, wollte sie den Betrag von ihrer Krankenkasse zurück. Diese erstattete aber nur etwas mehr als 1.250 Euro.
Gericht weist Klage ab
Dagegen klagte die 85-Jährige. Trotz des bestehenden Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei, das eine Kostenübernahme in so einem Fall eigentlich garantiert, bekam der gesetzliche Krankenversicherer Recht. Denn die GKV sei nur zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die in einem staatlichen Krankenhaus entstanden wären. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass die Patientin ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten, die gesetzlich Krankenversicherten in Rechnung gestellt werden, auch vor Ort dokumentiert (Kostenanspruch nach DT2SVA).
“Hierzu hätte die Klägerin einen Nachweis über ihre Berechtigung nach dem DT2SVA von vornherein mit sich führen beziehungsweise sich einen solchen während des Krankenhausaufenthaltes beschaffen müssen.” – Sozialgericht Gießen – S 7 KR 261/17 –
Dies sei jedoch nicht geschehen. Deshalb wiesen die Richter des Gießener Sozialgerichts die Klage ab.
Horrende Kosten vermeiden
Das Urteil zeigt eindrücklich: Die reguläre Auslandsabsicherung der GKV bietet nur bedingt Schutz, insbesondere im nicht-EU-Ausland. Das gilt sogar dann, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Auf Nummer sicher gehen Urlauber nur, wenn sie eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung besitzen.
Auch Senioren erhalten Versicherungsschutz
Anders als von der Klägerin behauptet, erhalten auch Senioren ohne Altersbegrenzung eine private Auslandsreisekrankenversicherung. Diese Zusatzversicherung ist zwar für die diese Altersgruppe etwas teuerer, dennoch ist eine solche private Absicherung mehr als sinnvoll. Eines der wichtigsten Argumente für eine Auslandsreisekrankenversicherung: Auch wenn der Arzt im Ausland nur gegen Privatrechnung behandelt, beteiligt sie sich an den Kosten, die den Kassensatz übersteigen.
Auslandsreisekrankenversicherung der UKV
Eine passende Absicherung bietet die Auslandsreisekrankenversicherung AKD der UKV – Union Krankenversicherung. Der Tarif sichert Urlaubsreisen bis maximal 56 Tage optimal ab. Und das weltweit. Egal, ob der Kunde wegen Krankheit oder Unfallfolgen vor Ort ins Krankenhaus, oder zur Behandlung nach Deutschland zurückgeflogen werden muss: Die UKV bietet hier besten Schutz. Versicherte ab 65 Jahren zahlen jährlich 39,50 Euro.
Titelbild: © EpicStockMedia/fotolia.com
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